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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

0. Definition
0.1 Die Fa. Hossbach Sensor Technologie im Folgendem, kurz HST genannt, ist der Lieferant von Produkten und Dienstleistungen. In den meisten Fällen ist HST auch Entwickler und Hersteller.
0.2 Als Kunde sind im Folgenden der Kunde im eigentlichen Sinne, der Interessent, der Besteller, der Nutzer und Anwender gemeint, die mit HST in Geschäftsbeziehung eintreten.

1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäfts-, Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Kaufverträge und für die gesamten Geschäftsverbindungen von HST. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen eines Kunden, gelten nicht, auch wenn HST ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Spätestens mit Annahme der Ware erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäfts-, Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von HST an.
1.3 Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäfts-, Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von HST ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ohne diese Anerkennung sind sie nicht vereinbart und finden damit keine Anwendung.
1.4 Sollte ein Teil dieser allgemeinen Geschäfts-, Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
1.5 Der Kunde erklärt sich mit der Verarbeitung seiner Daten über Geschäftsvorfälle einverstanden.

2. Angebote
2.1 Alle Angebote, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum von HST und dürfen ohne vorherige Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
2.2 Generell sind alle Angebote von HST freibleibend, sofern die Bindung an das Angebot nicht schriftlich vermerkt wurde.
2.3 Die vorliegenden allgemeinen Geschäfts-, Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil jedes Angebotes von HST.
2.4 HST ist berechtigt bei Sonderanfertigungen und Auftragsentwicklungen eine Vorauszahlung zu veranschlagen.
2.5 HST ist berechtigt bei Lieferungen ins Ausland nach vereinbarter und erfolgter Vorauszahlung zu liefern.

3. Lieferzeit
3.1 Sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, sind Lieferfristen und Liefertermine (Lieferzeit) als annähernd zu betrachten und setzen in jedem Fall die ein vernehmliche Klärung aller für die Auftragserfüllung von HST benötigten Fakten voraus.
3.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Unternehmen verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.3 Falls sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Kunde unzumutbar verzögert, so hat dieser das Recht, HST eine angemessene, mindestens 4-wöchige, Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
3.4 Die im schriftlichen Kaufvertrag ursprünglich in Aussicht gestellte voraussichtliche Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten und sonstigen Fällen, auf welche HST keinen Einfluss hat.

4. Aufträge
4.1 Sämtliche Vertragsverhandlungen zwischen den HST und dem Kunden, telefonische Vereinbarungen oder sonstige Abmachungen, insbesondere Auftrags - Änderungen, bedürfen beiderseitiger schriftlicher Festlegung und, soweit sie vom ursprünglich vereinbarten Kaufvertrag abweichen, der schriftlichen Änderungsbestätigung.
4.2 Aufträge, die der Kunde HST erteilt, werden erst durch schriftliche Bestätigung von HST rechtsverbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort oder innerhalb weniger Tage ausgeführt wird.
4.3 HST ist nicht generell zur Annahme eines Kaufangebotes verpflichtet, insbesondere wenn Aufträge aufgrund des Internet- oder Messeauftritts oder aufgrund von Rundschreiben oder Preislisten eingehen.
4.4 Die Zusicherung über die Beschaffenheit eines Produktes wird nur dann ein Bestandteil des Vertrages, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt ist. Prospektangaben gelten nur dann als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Kaufrechtes, wenn diese schriftlich ausdrücklich im Einzelfalle vereinbart sind.

5. Entwicklungsaufträge
5.1 Unter Entwicklungsaufträge sind Neuentwicklungen, Teilentwicklungen und Anpassungs- Entwicklungen und auch Sonderanfertigungen durch HST und auf Kundenwunsch durchgeführt zu verstehen.
5.2 Die Anforderungen an die in Auftrag gegebenen Entwicklungen müssen in schriftlicher Form vorliegen.
5.3 Änderungen der Eigenschaften von im Auftrag gegebenen Entwicklungen müssen ebenfalls in schriftlicher Form vorliegen. In der Regel kommt es bei Änderungen zu Mehraufwendungen, die vorab einvernehmlich ebenfalls schriftlich geregelt werden müssen.
5.4 Die nach Entwicklungsauftrag entstehenden Hard- und Software Produkte, Komponenten oder Leistungen werden unter besonderer Auflage und Sorgfaltspflicht seitens des Kunden übergeben.
5.5 Ansprüche - insbesondere die des Umtausches oder der kostenlosen Änderungen- , die sich nach Durchführung des Entwicklungsauftrages aufgrund von anderen, neuen oder erst nachträglich erkannten Einsatzbedingungen, Wünschen o.ä., ergeben sind ausgeschlossen.
5.6 Der Entwicklungsauftrag ist erfolgreich beendet, wenn dies entweder durch den Kunden bestätigt wurde oder ein Zeitraum von 4 Wochen nach Lieferung ohne Einspruch des Kunden vergangen ist oder wenn ein Folgeauftrag durch den Kunden erfolgt für Produkte oder Leistungen, die Grundlage des Entwicklungsauftrages waren.

6. Preise
6.1 Alle Preise verstehen sich generell in Euro, ohne Verpackung für die Lieferung ab Fürth zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer bei Lieferungen innerhalb Deutschlands, sowie etwaige andere gesetzliche Lieferabgaben.

7. Versand
7.1 Ist eine Versendung der Ware durch HST vereinbart, so erfolgt diese ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde trägt auch dann die Versandgefahr, wenn HST den Versand für den Kunden kostenfrei durch eigene Transportkräfte oder Dritte vornimmt. In jedem Fall geht die Gefahr des Unterganges mit der Übergabe an die Versandperson auf den Kunden über.
7.2 Kann die Ware nach Fertigstellung infolge von Umständen, welche HST nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird HST unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.
7.3 Teillieferungen durch HST sind zulässig.


8. Zahlungsbedingungen
8.1 Forderungen von HST sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Auch soweit Forderungen gestundet sind, werden sie sofort ohne Abzug fällig, wenn der Kunde HST gegenüber mit einer Zahlung in Verzug kommt oder wenn HST eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage oder finanziellen Situation bekannt wird. Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden unbeschadet weitergehender Rechte bankübliche Zinsen, mindestens in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
8.2 Die Zahlung mit Wechseln wird nicht akzeptiert
8.3 Falls ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Verpflichtungen aus den allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen HST nicht nachkommt, oder falls er seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gestellt wird, so wird die gesamte Rechtsschuld zur sofortigen Zahlung fällig. In diesem Falle ist HST berechtigt, Rücktritt von allen Verträgen zu erklären und bereits gelieferte Waren aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Rücktransport, Wertminderung etc.) zu verlangen.
8.4 Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Zahlungsanspruch wegen Ansprüchen, die sich nicht auf den Liefergegenstand selbst beziehen ist ausgeschlossen; gegen die Kaufpreisforderung kann nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
8.5 Der Kunde ist zur Zurückhaltung der Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nicht berechtigt, soweit diese nicht von HST anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 HST behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten vor.
9.2 Bis zum Eigentumsübergang der von HST an den Kunden gelieferten Waren darf der Kunde diese weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Falls die Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Kunde verpflichtet, HST unverzüglich zu benachrichtigen und hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Waren entstehen, zu tragen. Der Kunde darf die Waren im normalen Geschäftsbetrieb verkaufen, sofern er gegenüber HST mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht im Verzug ist. Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder der Abnutzung während der Zeit des Eigentumsvorbehalts trägt der Kunde. Soweit der Kunde die Ware mit anderen Gegenständen verbindet, erwirbt HST das Miteigentum an den verbundenen Sachen im Verhältnis des Wertes der anderen mit den Waren von HST verbundenen Sachen.
9.3 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Netto- Rechnungswert der Vorbehaltsware zur Sicherheit hiermit an HST ab, HST nimmt diese Abtretung hiermit an.
9.4 Das Recht des Kunden, die von HST gelieferten Waren zu verkaufen, endet dann, wenn der Kunde im Zahlungsrückstand ist, oder zahlungsunfähig wird. In diesem Falle kann der Kunde über die Vorbehaltsware nur mit schriftlicher Genehmigung von HST verfügen.
9.5 Bei Zahlungsverzug, Unsicherheit der Vermögenslage oder Verschlechterung der finanziellen Situation des Kunden ist er auf Verlangen seitens HST zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Rücknahme sowie die Pfändung der Ware durch HST gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde HST unverzüglich zu benachrichtigen.
9.6 Der Eigentumsvorbehalt und die HST zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die HST im Interesse des Kunden eingegangen sind.

10. Vorkaufsrecht
Der Kunde räumt HST das Vorkaufsrecht an den Beständen der HST Erzeugnisse für alle Fälle der Insolvenz sowie der nicht bestimmungsgemäßen Verwendung ein.

11. Lieferstorno
11.1 Sofern der Kunde Bestellungen ganz oder teilweise storniert und seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt, ist HST berechtigt, pauschalen Schadenersatz geltend zu machen.
11.2 Die zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts bereits produzierten Liefergegenstände sind mit dem vollen Kaufpreis zu bezahlen.
11.3 Für noch nicht produzierte Gegenstände ist eine Pauschalentschädigung von 60% zu zahlen, wenn das Storno nicht früher als 3 Tage vor dem vorgesehenen Liefertermin erfolgt.
11.4 In allen anderen Fällen ist eine Pauschal-Entschädigung in Höhe von 40% des Liefernettowertes zu entrichten.
11.5 Storniert der Kunde Auftragsentwicklungen oder Sonderanfertigungen, so ist eine Pauschalentschädigung von 60% des Auftragswertes an HST zu entrichten. Sind die stornierten Auftragsentwicklungen oder Sonderanfertigung entsprechend Vertrag in Durchführungsstufen unterteilt, so ist der Kunde verpflichtet, begonnene und bereits durchgeführte Durchführungsstufen zu 100% zu bezahlen. Für noch nicht begonnene Entwicklungsstufen sind vom Kunden 60% zu zahlen.
11.6 Unberührt hiervon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern der Kunde Teillieferungen nicht vertragsgemäß bezahlt und deshalb Restlieferungen von HST abgelehnt werden.

12. Gewährleistung und sonstige Haftung
12.1 Für die Gewährleistung und sonstige Haftung seitens HST wegen Lieferungs- oder Leistungsmängeln einschließlich von Falschlieferungen oder -leistungen gelten die im folgenden angeführten Regelungen. Umfasst die Vertragsleistung von HST auch die Montage oder Inbetriebnahme oder handelt es sich um einen selbständigen Reparaturauftrag oder sonstige werkvertragliche Leistungen, gelten die nachstehenden Bedingungen auch für etwaige Montage-, Inbetriebnahme- bzw. Reparatur- oder sonstige Werkleistungen.
12.2 HST leistet Gewähr entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Für nicht eingehaltene Eigenschaft -Zusicherungen haftet HST nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Reklamation des Kunden. Allgemeine Änderungen in Konstruktion oder Ausführung vor Lieferung eines Auftrages berechtigen zu keiner Beanstandung. Das gleiche gilt für Änderungen, die eine Verbesserung in Konstruktion oder Lieferung bedeuten.
12.3 HST übernimmt keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte nicht von HST vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürliche Abnutzung. Gleiches gilt für beigestellte Teile des Kunden.
12.4 Die Gewährleistung geht nach Wahl von HST auf Nachbesserung oder Ersatz des fehlerhaften Erzeugnisse oder Teiles. Im Einzelfall behält sich HST die Erteilung einer Gutschrift in Höhe des dem Kunden berechneten Wertes des fehlerhaften Erzeugnisses vor. Beanstandete Erzeugnisse sind auf Verlangen von HST zur Instandsetzung kostenfrei an HST einzusenden. Werden die von HST gelieferten Erzeugnisse ohne Mitwirkung von HST repariert oder verändert oder wurden Wartungs- bzw. Einbauvorschriften nicht eingehalten, erlischt die Gewährleistung und sonstige Haftung seitens HST.
12.5 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde nach Mitteilung an HST das Recht, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Diese ersetzt HST insoweit, als sie HST bei Vornahme der Nachbesserung entstanden wären.
12.6 Für Nachbesserung bzw. Ersatzlieferungen haftet HST in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung geltenden Verjährungsfrist, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Monaten ab Abschluss der Nachbesserung oder Erbringung der Ersatzlieferung bzw. -leistung.
12.7 Der Kunde ist verpflichtet, HST nach vorheriger Absprache die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Kommt es weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Ersatzlieferung, ist der Kunde nach Ablauf einer zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. In allen Fällen begründeter Mängelrüge sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche wie Schadenersatz aus Gewährleistung bzw. aus positiver Vertragsverletzung, Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder Nichtvornahme der Nachbesserung beschränkt nach Maßgabe der Ziffer 12.

12.8 Ist der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere von Bedienungs- und Wartungsanleitungen - nicht vertragsgemäß verwendbar, haftet HST ebenfalls nur im Umfang der Ziffern 12.4 bis 12.7 und 13. Bei Beratungen haftet HST nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde.
12.9 Der Anspruch auf Gewährleistung und sonstige Ansprüche verjähren in 12 Monaten nach Lieferung. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und -fristen. Erfüllt der Kunde seine Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen vorstehend geregelten Pflichten von HST bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten.
12.10 Produkte und Leistungen, die auf Auftragsentwicklungen basieren oder in Form von kundenspezifischen Ausführungen erbracht werden, sind vom Umtausch ausgeschlossen.

13. Schadenersatzhaftung
13.1 Soweit die HST auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit der Organe und leitenden Angestellten.

14. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung gegen nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen ist unzulässig.

15. Zeichnungen und andere Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Kunden überlassen werden, behält sich HST Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von HST angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

16. Export
16.1 Alle Lieferungen von HST erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt.

17. Gerichtsstand
17.1 Gerichtsstand für alle sich aus Vertragsverhältnissen zwischen HST und Kunden ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg/Deutschland. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks, sowie für deliktrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen sowie Urkundenprozesse.
17.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen HST und Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18. Urheberrechte
18.1 Die Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften Produkten und erbrachten Leistungen verbleiben unabhängig von der vertraglich geregelten Lieferung an den Kunden bei HST. Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme von HST ist nicht erlaubt. Es gelten die Lizenzvereinbarungen der gelieferten Software.

19. Sonstiges
19.1 Falls der Kunde seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, kann HST weitere Lieferungen unbeschadet der Geltendmachung ihrer sonstigen Rechte verweigern.
19.2 Wird eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäfts-, Angebots-, Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt, so gilt sie als durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinngehalt der unwirksam gewordenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt.
19.3 Der Kunde kann ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von HST seine Rechte nicht an Dritte abtreten.
19.4 Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.
19.5 Produkte von HST oder Teile davon dürfen nicht ohne Rücksprache mit HST in lebenserhaltenden, medizinischen oder militärischen Systemen eingesetzt werden.